Hat der Künstler dem Erwerber des streitgegenständlichen Gemäldes eine Einwilligung nach § 23 Satz 1 UrhG in die Veröffentlichung und Verwertung des umstrittenen Gemäldes eingeräumt, so ist dies bei einem Kunstwerk, dass wahrscheinlich nicht von diesem Künstler stammt, sondern nur eine Kopie ist, als eine Umgestaltung seines geschützten Werkes im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. […]
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